Stadt und ihre organe
Die Stellung und der Zuständigkeitsbereich der Stadt werden im Gesetz Nr. 128/2000 Slg. – Gemeindegesetz (Gemeindeordnung) – im Wortlaut späterer Vorschriften festgelegt. Laut diesem Gesetz ist die Statutarstadt Ostrava eine öffentlich-rechtliche Korporation. Sie hat die Stellung einer Gemeinde mit erweitertem Zuständigkeitsbereich, den sie für folgende Städte ausübt: Klimkovice (Königsberg), Šenov (Schönhof), Vratimov (Rattimau), und die Gemeinden: Čavisov (Czabischau), Dolní Lhota (Klein Ellgoth), Horní Lhota (Oberellgoth), Stará Ves nad Ondřejnicí (Altendorf), Zbyslavice (Baislawitz), Olbramice (Wollmersdorf), Vřesina (Wrzessin), Václavovice (Wenzlowitz) und Velká Polom (Groß Pahlom). Diese bilden zusammen mit der Stadt Ostrava einen Verwaltungsbezirk. Die eigentliche Stadt Ostrava ist in 23 Stadtbezirke gegliedert.
Die Leitung der Stadt ist zweistufig. Auf der ersten Führungsebene wirkt die Stadtverordnetenversammlung, der Stadtrat, Oberbürgermeister, Magistrat der Stadt Ostrava und die Städtische Polizei Ostrava. Auf der Ebene der Stadtbezirke wirken die Stadtbezirksverordnetenversammlungen, die Stadtbezirksräte, Bürgermeister und Stadtbezirksbehörden.
Die Aufteilung der Kompetenzen zwischen den Organen der Stadt und den Organen der Stadtbezirke ist in der allgemein verbindlichen Kundmachung der Stadt Ostrava Nr. 11/2000 (Statut der Stadt Ostrava) im Wortlaut späterer Änderungen und Ergänzungen festgelegt.
Im Rahmen des übertragenen Zuständigkeitsbereichs ist die Stadt Ostrava für die Ausübung der staatlichen Verwaltung in Tätigkeiten verantwortlich, deren Umfang in Sondergesetzen festgelegt ist. Es handelt sich im Besonderen um die Bereiche Gesundheits- und Schulwesen, Sozialfürsorge, Raumplanung, die Agenda des Bau-, Standes- und Gewerbeamtes, das Straßenverwaltungsorgan, die Wasserwirtschaft, der Umweltschutz und weitere.
Die Entscheidungen in Sachen des selbstständigen Zuständigkeitsbereichs ist eine ausschließliche Sache der gewählten Selbstverwaltungsorgane der Stadt und der Stadtbezirke. Die Entscheidungen in Sachen des übertragenen Zuständigkeitsbereichs bei der Ausübung der der staatlichen Verwaltung treffen die Beamten des Magistrats und der Stadtbezirksbehörden, die zur Entscheidung in ihrem Zuständigkeitsbereich eine fachkundige Befähigung haben, die mit dem Ablegen einer Prüfung über die besondere fachkundige Befähigung überprüft wird.
